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In Heft 10/2021 der renommierten Fachzeitschrift Kriminalistik erörtern Rainer Becker, Ehrenvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe - Die ständige Kindervertretung e. V. und Rechtsanwältin Gesa Stückmann aus Rostock, inwieweit es möglich ist, dass Betroffene von sexuellem Missbrauch, der als so genannte Kinderpornografie aufgezeichnet und im Internet verbreitet wurde, auch für das Einstellen des Missbrauchs ins Netz und das Verbreiten sowie das Herunterlagen der jeweiligen Bild- und Tonaufzeichnungen Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen können.
Voraussetzung ist natürlich ein namentlich bekanntes Opfer und namentlich benennbare Täter und dass die Erziehungsberechtigten oder der Vormund der betroffenen Kinder statt ihrer den Anspruch geltend machen. So etwas kann bis hin zu Zahlung lebenslänglicher Renten gehen und das in hunderten und mehr Fällen.
Neben der Wiedergutmachung bei den Betroffenen könnte die Geltendmachung so genannter zivilrechtlicher Ansprüche einen nicht zu verkennenden präventiven Effekt auf potentielle Täter haben, die damit rechnen müssen, ihr Leben lang für das, was sie den Kindern angetan haben, bezahlen müssen.
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